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Eines der ersten Belege für einen Hof mit der Bezeichnung Dart ist eine Urkunde im Archiv des Freiherrn von Ketteler-Harkotten vom 12. Juni 1499, welches im Original Pergament mit anhängendem Siegel vorliegt:

Urkunde vom 12.06.1499 bezüglich des Hof Dartmann in der Bauernschaft Vadrup; aus dem Archiv Ketteler-Harkotten; Bestand MöllenbeckUrkunde vom 12.06.1499 bezüglich des Hof Dartmann in der Bauernschaft Vadrup; aus dem Archiv Ketteler-Harkotten; Bestand MöllenbeckDer Text lautet:
Ick Diderick Korff knape doe kundt  So in verleden tyden Lubbert Rodeleuwe vnd Berndt Schenckinck zeliger gedacht[nisse] my eyn stucke erueß geheiten de Darth belegenn imm kerspell to Westbeuerenn in der burschap to Varendorp / myt den luden vnd siner tobehoringe verkofft heben / dar ick des jars eyn molt roggen vth boerde vp gnade eyns wederkopes / na vermoge eyns besegelden breues my darvp gegeuen / deselue my van vngelucke / als myn hus brande / affhendich geworden is / Also bekennenn ick Diderick Korff / apenbar in dessen breue vor my vnd all myne eruen vnd aneruen / dat ick an den vorg[emelten] erue / de Darth myt siner tobehoringe / noch an den luden darvp wonneth / noch an dat molt roggen ick suslange darvth geboret hebbe / vortmer / na dat[um] dess[es] breues nyne rechticheit heben sall noch en wyll / vnd heb darvp genslichen vertegen alles rechtenn vnd ansprake / vnd dat gestalt in handen weren vnd besith der vpger[orten] zeligen Lubberten vnd Bernden erffgenamenn vor genochlyke wederstadinge ick dar vor entfangen heb / vnd schelde se van aller ansprake tosage vnd rechticheit als ick an den erue vnd siner tobehoringe vnd den luden gehath qwyt ledich vnd losß vnd bedancke my guder betalinge / also dat se nv vortmer darmede doen vnd laten mogen na eren willen sunder mynen offt myner eruen vnd aneruenn indracht offt bekronent / ane argelist / desß in orkunde der warheit so heb ick Diderick Korff vors[creuen] myn ingesegell wytliken an dessen breff gehangen vor my vnd myne erue vnd aneruen imm jarenn vnß hernn Mcccc Negenvndenegentich Gudensdag na Sunte Barnabe apostoli dage.

 

Die Übersetzung ins Hochdeutsche lautet:

 Ich Diederich Korff, Knappe, tue kund. Wie in vergangenen Zeiten Lubbert Rodeleuwe und Bernd Schenckinck seligen Gedenkens mir ein Stück eines Erbes geheißen die Dart, gelegen im Kirchspiel zu Westbevern in der Bauerschaft zu Varendorp [= Vadrup], mit den Leuten und seiner Zubehörung verkauft haben, da ich des Jahrs ein Malter Roggen heraus empfing, auf Gnade eines Wiederkaufs, nach Bestimmung einer mir darüber gege-benen besiegelten Urkunde, die mir durch Unglück, als mein Haus brannte, abhanden gekommen ist, also bekenne ich Diederich Korff offenbar in dieser Urkunde für mich und alle meine Erben und Nacherben, dass ich weder an dem vorgenannten Erbe die Dart mit seiner Zubehörung noch an den Leuten, die darauf woh-nen, noch an dem Malter Roggen, das ich so lange daraus empfangen habe, weiter nach Datum dieser Urkunde keine Berechtigung haben soll noch will, und habe dann gänzlich verzichtet alles Rechts und Anspruchs, und das gestellt in Hände, Verfügung und Besitz der oben genannten Lubberts und Bernds Erben für genügende Wiedererstattung, die ich dafür empfangen habe, und erkläre sie von allem Anspruch, aller Zusage und allem Recht, wie ich sie an dem Erbe und seiner Zubehörung und den Leuten gehabt, frei, ledig und los und bedanke mich guter Bezahlung, so dass sie nun weiter damit tun und lassen mögen nach ihrem Willen, ohne meinen oder meiner Erben und Nacherben Einspruch oder Bestreitung, ohne Arglist. Dessen in Urkunde der Wahrheit so habe ich Diederich Korff, vorgenannt, mein Siegel wissend an diese Urkunde gehängt für mich und meine Erben und Nacherben in den Jahren unseres Herrn Tausendvierhundertneunundneunzig, Mittwoch nach des heiligen Barnabas des Apostels Tag.

(Abschrift und Übersetzung: Dr. Ralf Klötzer, LWL Münster (Westf.))

 

Der historische Ursprung der Leibeigenschaft gehe auf den Frankenkönig Chlodwig I. zurück, der sie 499 den besiegten Alemannen auferlegt habe. Im 16. Jahrhundert waren neun Zehntel der deutschenund vier Fünftel der europäischen Bevölkerungabhängige Bauern. Sie waren nicht Eigentümer ihrer Höfe und ihres Landes, sondern hatten nur ein widerrufliches, nicht vererbliches Nutzungsrecht, das ihnen ein Grundherr gewährte. Als Gegenleistung schuldeten die Bauern Fronarbeiten und Naturalabgaben. Ihre Kinder mussten auf dem Gut des Grundherrn Gesindezwangsdienste leisten. Die Fronarbeiten bestanden in den bäuerlichen Arbeiten wie Pflügen, Eggen, Säen, Mähen, Dreschen, aber auch Bau- und Kriegsfuhren einschließlich der Gestellung der Zugtiere. Viele Bauern waren leibeigen und unterlagen der Schollenpflicht, hatten also kein Abzugsrecht.

Zu den Naturalabgaben kam oft noch der ursprüngliche Kirchenzehnt hinzu, der im Laufe der Jahrhunderte an einen Grundherrn veräußert oder verpfändet worden war. Fronen und Naturalabgaben waren verhasst und waren wegen ihrer rechtlichen Unbestimmtheit und der damit verbundenen Gefahr des Ausweitens ein Hindernis in der Entwicklung der Landwirtschaft.

Im August 1789 hob die Französische Nationalversammlung  als Folge der Französischen Revolution Feudalrechte entschädigungslos auf. In Folge der militärischen Niederlage Preußens gegen die französische "Revolutionsarmee" (Schlacht bei Jena und Auerstedt am 14. Oktober 1806) wurde das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 erlassen, wonach den Bauern das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Höfen übertragen werden sollte. Sie mussten sich von bisherigen Abgaben und Frondiensten durch eine Zahlung an die Gutsherrn freikaufen. Dies geschah über Jahrzehnte und wurde erst um 1855 abgeschlossen.

Freibrief der Magdt Maria Bruns auf Haus Loburg, Westbevern, vom 25. Juni 1742Freibrief der Magdt Maria Bruns auf Haus Loburg, Westbevern, vom 25. Juni 1742

 

 

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